Mit seinem Verhalten habe er den Tatbeweis erbracht, dass er bereit sei, die Konsequenzen seines Handelns zu übernehmen. In den Akten finde sich keine Stütze, wonach vom Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme nicht in seiner eigenen Wohnung befunden habe, darauf geschlossen werden könne, dies habe damit zu tun, dass er sich dem Strafverfahren habe entziehen wollen. Auch sei es entschieden zurückzuweisen, wenn das Bestehen der Fluchtgefahr mit allenfalls drohenden Repressalien begründet werde. Dies widerspreche dem Zweck der Zwangsmassnahmen. Der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden.