Durch seine Kooperation im Verfahren – namentlich durch seine Aussagebereitschaft – habe er eindrücklich manifestiert, dass er nicht beabsichtige, sich dem Strafverfahren zu entziehen. Im Weiteren zeige auch der Blick auf das vergangene Verhalten des Beschwerdeführers, dass es nicht bloss leere Worte seien, wenn er bekräftige, dass er bereit sei, die Konsequenzen für sein Verhalten zu tragen und versichere, sich an behördliche Anordnungen zu halten.