5 Beschwerdeführers, der Schweizer Staatsbürger sei, und dessen sozialen Bindungen eindeutig in der Schweiz zu verorten seien. Er verfüge ausserdem nicht über die finanziellen Mittel, um eine allfällige Flucht bewerkstelligen zu können. Der Geldbetrag von CHF 6‘300.00 sei nicht in seinem Besitz. Durch seine Kooperation im Verfahren – namentlich durch seine Aussagebereitschaft – habe er eindrücklich manifestiert, dass er nicht beabsichtige, sich dem Strafverfahren zu entziehen.