4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehen besteht. Am 11. Mai 2019 ereignete sich in Belp eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der Motorradclubs D.________, E.________ und F.________, wobei mehrere Personen teils schwere Schnittverletzungen erlitten und eine Person durch eine Schusswaffe schwer verletzt wurde (Schussverletzung auf Höhe der linken Brust; Lebensgefahr und nachfolgende Notoperation).