3 fons des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft abgesehen wird (vgl. S. 6 des angefochtenen Entscheides). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in dieser begründeten Abweisung des Beweisantrags nicht erblickt werden. Die Chat- Protokolle betreffen zudem offensichtlich die Frage einer möglichen Flucht ins Ausland. Ob auch die Gefahr besteht, dass sich der Beschwerdeführer nach J.________(Land) absetzen will, hat das Zwangsmassnahmengericht gerade offen gelassen. Eine Gehörsverletzung wegen mangelhafter Begründung liegt somit nicht vor.