Es liegt damit eine zureichende Auseinandersetzung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers vor. Eine ungenügende Begründungsdichte – wie sie vom Beschwerdeführer gerügt wird – ist nicht auszumachen. Nicht zuletzt die einlässliche Beschwerdeschrift zeigt denn auch, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, den Haftverlängerungsentscheid sachgerecht anzufechten. Das Zwangsmassnahmengericht hat ferner begründet dargelegt, weshalb von der Edition von Chat-Protokollen aus der Auswertung des Mobiltele-