Weiter nahm das Zwangsmassnahmengericht Bezug auf das vom Beschwerdeführer vorgebrachte kooperative Verhalten im Strafvollzug und hielt dafür, dass dieses die Gefahr des Untertauchens nicht zu entkräften vermöchte. Zudem begründete es, dass die vom Beschwerdeführer geäusserten möglichen Repressalien durch Mitglieder der gegnerischen Motorradclubs zu seinen Lebensumständen gehören würden und bei der Prüfung des Vorliegens einer Fluchtgefahr zu berücksichtigen seien. Es liegt damit eine zureichende Auseinandersetzung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers vor.