Das Zwangsmassnahmengericht hat sich in seinem Entscheid zudem mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2020 auseinandergesetzt. Es ist insbesondere auf den sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers eingegangen, wonach bezüglich der subjektiven Tatbestandselemente kein dringender Tatverdacht vorliege (vgl. S. 4 des angefochtenen Entscheides). Betreffend den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr hat das Zwangsmassnahmengericht die Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst und nachfolgend darauf – teilweise unter Verweis auf seine früheren Entscheide – Bezug genommen.