Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts genügt diesen Begründungsanforderungen. Aus E. 2 des angefochtenen Entscheids geht klar hervor, weshalb das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht und den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht und die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als verhältnismässig erachtet hat. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich in seinem Entscheid zudem mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2020 auseinandergesetzt.