2 dergesetzt habe. Ausserdem habe das Zwangsmassnahmengericht durch die Abweisung des Beweisantrags auf Edition der vollständigen Chatprotokolle den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zusätzlich verletzt. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.