3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt zusammengefasst vor, der angefochtene Entscheid falle in seiner Gesamtheit äusserst dünn aus. Aufgrund der fehlenden Begründungsdichte liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit jenen Umständen, die gegen ein Bestehen von Fluchtgefahr sprechen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich das Zwangsmassnahmengericht nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinan-