_ sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. März 2020 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwalt C.________ beantragte am 13. März 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingabe des Zwangsmassnahmengerichts und diejenige von Staatsanwalt C.________ wurden dem Beschwerdeführer am 17. März 2020 zugestellt.