Die Untersuchungshaft wurde am 21. August und 25. November 2019 um jeweils drei Monate verlängert. Mit Entscheid vom 20. Februar 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer erneut um drei Monate, d.h. bis am 19. Mai 2020. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 9. März 2020 Beschwerde. Er beantragte das Folgende: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Februar 2020 sei aufzuheben und der Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2020 sei abzuweisen. 2. A.________ sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen.