6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Da Rechtsanwalt D.________ weder eine Kostennote eingereicht noch eine solche offeriert hat, wird die Entschädigung von Amtes wegen pauschal auf gerundet CHF 1‘088.00 bestimmt (Honorar CHF 1‘000.00, Auslagen CHF 10.00, plus 7.7% MWST).