Bezweckt wird somit die Streiterledigung. Vorliegend darf gestützt auf die Gesamtsituation – insbesondere das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und die Stellungnahmen der Rechtsvertreter (vorne E. 5.1) – geschlossen werden, dass der dem Vergleich anhaftende Mangel nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen ist. 5.3 Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass nicht von einem gültig erfolgten Rückzug des Strafantrags ausgegangen werden darf. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 24. Februar 2020 ist aufzuheben.