Ziel einer solchen Vergleichsverhandlung ist die Konfliktbewältigung mittels Einigung zwischen (mutmasslich) Geschädigtem und Täter. Im Einigungsfall wird das Verfahren eingestellt (Art. 316 Abs. 3 StPO). Zieht die mutmasslich geschädigte Person im Rahmen der Einigung ihren Strafantrag zurück, führt dies – wie erwähnt – zum selben Ergebnis. Bezweckt wird somit die Streiterledigung.