Wird nämlich ein – ob nun suspensiv oder resolutiv – bedingter Rückzug erklärt, gilt nicht etwa der Rückzug ohne Bedingung (BGE 79 IV 97 E. 2). Im Gegenteil: Anders als der Beschuldigte geltend macht, wird die Erklärung, d.h. konkret die hier interessierende Vereinbarung vom 8. März 2018 – als Ganzes unbeachtlich (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 33 StGB).