Zunächst ist festzuhalten, dass der Wille, einen Strafantrag zurückzuziehen, unmissverständlich und vorbehaltlos zum Ausdruck kommen muss (BGE 79 IV 97 E. 2 und 89 IV 57 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.4, 6B_234/2012 vom 15. September 2012 E. 2.1 und 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.3). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die einzelnen Ziffern der Vereinbarung vom 8. März 2018 nicht isoliert betrachtet werden dürfen, steht fest, dass am 8. März 2018 kein vorbehaltloser Rückzug des Strafantrags erklärt worden ist. Allein dies rechtfertigt, von einem nicht gültig erfolgten Rückzug auszugehen.