Indessen kann nicht in Abrede gestellt werden, dass im Fall von nachträglich auftretenden Unstimmigkeiten – je nach gewählter Formulierung im umstrittenen Vergleich – die Auslegung des Parteiwillens Schwierigkeiten bieten könnte. Ungeachtet der Frage, ob die hier interessierende Bedingung zulässig ist oder nicht, steht im Ergebnis fest, dass das Verfahren nicht aufgrund eines Prozesshindernisses bzw. infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt werden kann. Die vorliegende Ausgangslage erlaubt nicht, von einem gültig erfolgten Rückzug des Strafantrags auszugehen.