Dafür würden Praktikabilitätsgründe und die Anliegen der sich gegenüberstehenden Personen sprechen (d.h. Abschluss einer Vereinbarung, die nicht sofort, sondern zu einem späteren Zeitpunkt – z. B. erst nach erfolgreicher «Bewährungszeit» oder nach Bezahlung einer vereinbarten Summe – ohne weiteres Dazutun Rechtswirksamkeit entfalten würde). Indessen kann nicht in Abrede gestellt werden, dass im Fall von nachträglich auftretenden Unstimmigkeiten – je nach gewählter Formulierung im umstrittenen Vergleich – die Auslegung des Parteiwillens Schwierigkeiten bieten könnte.