316 StPO abgeschlossenen Vergleichen ausnahmsweise und in engen Grenzen doch an eine Bedingung geknüpft werden kann, wie dies von RIEDO und – sinngemäss wohl auch von der Generalstaatsanwaltschaft – befürwortet wird. Dafür würden Praktikabilitätsgründe und die Anliegen der sich gegenüberstehenden Personen sprechen (d.h. Abschluss einer Vereinbarung, die nicht sofort, sondern zu einem späteren Zeitpunkt – z. B. erst nach erfolgreicher «Bewährungszeit» oder nach Bezahlung einer vereinbarten Summe – ohne weiteres Dazutun Rechtswirksamkeit entfalten würde).