Mit Blick auf das Nachfolgende kann offengelassen werden, ob eine grundsätzlich bedingungsfeindliche Rückzugserklärung im Zusammenhang mit im Rahmen von Art. 316 StPO abgeschlossenen Vergleichen ausnahmsweise und in engen Grenzen doch an eine Bedingung geknüpft werden kann, wie dies von RIEDO und – sinngemäss wohl auch von der Generalstaatsanwaltschaft – befürwortet wird.