Praktisch bedeutsam werde dies namentlich im Zusammenhang mit dem Abschluss von Vergleichsverträgen. Nach der hier vertretenden Auffassung dürfe der Verletzte alsdann gegenüber der Behörde erklären, er ziehe seinen Antrag zurück, sofern sich der Täter an das im Vergleichsvertrag Versprochene halte. Auf diese Weise laufe keine der beiden Parteien Gefahr, die Leistung zu erbringen, ohne die Gegenleistung zu erhalten (RIEDO, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 601 f.). 5.2.2 Mit Blick auf das Nachfolgende kann offengelassen werden, ob eine grundsätzlich bedingungsfeindliche Rückzugserklärung im Zusammenhang mit im Rahmen von Art.