Der Rückzug stellt damit eine grundsätzlich unwiderrufliche Willenserklärung dar (BGE 132 IV 97 E. 3.3.1 und 144 IV 104 E. 5.1). Der Rückzug muss bedingungslos sein (BGE 79 IV 97 E. 2 und 106 IV 174 E. 2). Bedingt ist der Rückzug, wenn er vom Eintritt eines zukünftigen, ungewissen Ereig-