Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2012 vom 27. April 2012 E. 1.1). Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Strafantrag gestellt. Umstritten ist, ob er diesen mit Vereinbarung vom 8. März 2018 zurückgezogen hat. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Der Rückzug stellt damit eine grundsätzlich unwiderrufliche Willenserklärung dar (BGE 132 IV 97 E. 3.3.1 und 144 IV 104 E. 5.1).