Wie das Regionalgericht jedoch zutreffend festhält, ist die Vereinbarung mit Blick auf die grundsätzliche Bedingungsfeindlichkeit von Strafantragsrückzugserklärungen unglücklich formuliert. 5.2.1 Beim Strafantrag handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (Art. 303 StPO). Fehlt es an einem Strafantrag, ist das Verfahren nach bereits erfolgter Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft oder – bei Hängigkeit beim Gericht – durch das Gericht einzustellen, und zwar ohne Vornahme einer materiellen Prüfung des Falls (Art. 319 Abs. 1 Bst. d und 329 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2012 vom 27. April 2012 E. 1.1).