erkennbar sind. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass die Parteien die gegenseitig erklärten Rückzüge der Strafanträge und Privatklagen, die Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung wegen Nötigung und die Saldoerklärung an eine «Probezeit» geknüpft haben. 5.2 Die aus der Vereinbarung vom 8. März 2018 erkennbare Absicht der Parteien ist nachvollziehbar und nicht ungewöhnlich. Wie das Regionalgericht jedoch zutreffend festhält, ist die Vereinbarung mit Blick auf die grundsätzliche Bedingungsfeindlichkeit von Strafantragsrückzugserklärungen unglücklich formuliert.