Vor diesem Hintergrund vermag das Argument des Beschuldigten, wonach aus den anwaltlichen Ausführungen nicht geschlossen werden dürfe, dass auch er der Ansicht gewesen sei, dass die Vereinbarung erst ab 1. Oktober 2018 rechtswirksam werden sollte, nicht zu überzeugen. Auch wenn zutrifft, dass Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind und die Wahl der Verteidigungsstrategie der betroffenen Partei überlassen ist, darf von einem Rechtsvertreter erwartet werden, dass er die Argumente vorbringt, die seinen Mandanten vor einer Weiterverfolgung und einer möglichen Verurteilung schützen.