__ keinen Bezug auf den Vergleich bzw. die angeblich erfolgten Rückzüge der Strafanträge, sondern berief sich auf den Grundsatz «in dubio pro duriore», der vorliegend eine rechtliche Beurteilung durch den Strafrichter verlange. Vor diesem Hintergrund vermag das Argument des Beschuldigten, wonach aus den anwaltlichen Ausführungen nicht geschlossen werden dürfe, dass auch er der Ansicht gewesen sei, dass die Vereinbarung erst ab 1. Oktober 2018 rechtswirksam werden sollte, nicht zu überzeugen.