177 Abs. 2 und 3 StGB nahe lege. Auch bezüglich der Einstellungsankündigung betreffend das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nahm Rechtsanwalt B.________ keinen Bezug auf den Vergleich bzw. die angeblich erfolgten Rückzüge der Strafanträge, sondern berief sich auf den Grundsatz «in dubio pro duriore», der vorliegend eine rechtliche Beurteilung durch den Strafrichter verlange.