5 walt B.________, Rechtsvertreter des Beschuldigten, stellte sich innert der gemäss Art. 318 StPO angesetzten Frist nicht etwa auf den Standpunkt, dass das Verfahren gegenüber seinem Mandanten infolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen sei. Vielmehr brachte er materielle Gründe vor, die eine Einstellung rechtfertigen würden. Konkret machte er geltend, dass Indizien dafür bestünden, dass sein Mandant vom Beschwerdeführer provoziert worden sei, was die Anwendung von Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB nahe lege.