318 StPO eingereichten Stellungnahmen. So erklärte die Staatsanwaltschaft, nachdem der Beschwerdeführer die Vereinbarung am 15. August 2018 widerrufen hatte, den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 28. Dezember 2018 unter anderem wegen Beschimpfung zum Nachteil des Beschwerdeführers schuldig. Weiter erfolgte die Einstellung des vom Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer initiierten Strafverfahrens wegen der Vorwürfe des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen und der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre durch Aufnahmegeräte nicht etwa aufgrund des Rückzugs des Strafantrags, sondern mangels erhärteten Tatverdachts. Auch Rechtsan-