Dass die «Probezeit» im alleinigen Interesse des Beschuldigten gewesen sein soll, ist gestützt auf Ziff. 4 der Vereinbarung, wonach unnötige – beide Parteien störende – Lärmimmissionen vor 07.00 Uhr und nach 20.00 Uhr sowie zur Mittagszeit und an offiziellen Feiertagen zu vermeiden seien, nicht überzeugend. Ziff. 9 hält weiter unmissverständlich fest, dass die Vereinbarung bzw. der Vergleich erst am 1. Oktober 2018 in Kraft treten soll, sofern keine der Parteien bis Ende September 2018 den Widerruf anmelde.