Beide hatten Anzeige gegen den jeweils anderen eingereicht. Gestützt auf die Akten und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die gegenseitig erhobenen Anschuldigungen ihre Ursache in einer bereits seit längerer Zeit bestehenden Nachbarsstreitigkeit hatten, besteht für die Beschwerdekammer kein Zweifel, dass die Parteien die gegenseitig erklärten Rückzüge der Strafanträge und Privatklagen, die Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung wegen Nötigung und die Saldoerklärung an eine «Probezeit» geknüpft haben. Dass die «Probezeit» im alleinigen Interesse des Beschuldigten gewesen sein soll, ist gestützt auf Ziff.