_ wegen Beschimpfung zurück.) nicht den Schluss auf eine sofortige Rückzugserklärung zu. Was die Parteien mit der in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und ihrer Rechtsvertreter geschlossen Vereinbarung erzielen wollten, ist klar: Eine Beendigung der strafrechtlichen Auseinandersetzung, sofern sich beide Seiten in den nächsten Monaten unauffällig verhalten bzw. bewähren. So standen sich im Zeitpunkt der Vergleichsverhandlung vom 8. März 2018 der Beschwerdeführer und der Beschuldigte sowohl in der Rolle als Privatkläger als auch als Beschuldigte je gegenüber. Beide hatten Anzeige gegen den jeweils anderen eingereicht.