5. 5.1 Zunächst ist die Frage zu beurteilen, was die Parteien mit der am 8. März 2018 abgeschlossenen Vereinbarung beabsichtigt haben. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Bestimmungen in der Vereinbarung vom 8. März 2018 nicht je für sich allein – d.h. isoliert – beurteilt werden dürfen. Vor diesem Hintergrund lässt der an sich klare Wortlaut von Ziff. 1 (C.________ zieht den am 3. November 2017 gestellten Strafantrag und die Privatklage gegen A.________ wegen Beschimpfung zurück.) nicht den Schluss auf eine sofortige Rückzugserklärung zu.