Infolge Bedingungsfeindlichkeit eines Strafantragrückzugs müsse die vereinbarte Bedingung (d.h. Ziff. 9 des Vergleichs vom 8. März 2018) als unzulässig und damit als unbeachtlich bezeichnet werden. Davon unberührt sei der bereits erklärte Rückzug des Strafantrags. Infolge Unwiderruflichkeit einer Rückzugser- 4 klärung ändere ferner der vom Beschwerdeführer am 15. August 2018 erklärte Widerruf nichts. Das Regionalgericht habe demzufolge zu Recht – aufgrund einer fehlenden Prozessvoraussetzung – eine Teileinstellung verfügt.