Und schliesslich müsse auch dann von einem Fortbestand des Strafantrags ausgegangen werden, wenn die in Ziff. 9 festgehaltene Bedingung als unzulässig betrachtet werden sollte, werde im Fall der Bedingungsfeindlichkeit von Rückzugserklärungen doch nicht nur die Bedingung, sondern auch die Rückzugserklärung unzulässig. 4.2 Demgegenüber stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass der Rückzug des Strafantrags am 8. März 2018 erklärt worden sei. Dieser sei sofort wirksam geworden. Infolge Bedingungsfeindlichkeit eines Strafantragrückzugs müsse die vereinbarte Bedingung (d.h. Ziff.