9 der Vereinbarung vom 8. März 2018 resp. die dort festgehaltene Resolutivbedingung aufgrund des Umstands, dass die Vereinbarung erst im Oktober 2018 in Kraft getreten wäre, nicht gegen Art. 33 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), wonach nach erfolgtem Strafantragrückzug nicht ein erneuter Strafantrag in der gleichen Sache gestellt werden könne. Infolgedessen habe aufgrund des rechtzeitigen Widerrufs nie ein Rückzug des Strafantrags erfolgen können. Und schliesslich müsse auch dann von einem Fortbestand des Strafantrags ausgegangen werden, wenn die in Ziff.