4. 4.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Schlussfolgerung, wonach er am 8. März 2018 seinen Strafantrag im von ihm gegen den Beschuldigten initiierten Strafverfahren zurückgezogen habe. Eine Auslegung des fraglichen Vergleichs erlaube nicht die Annahme eines «sofortigen» Rückzugs des Strafantrags. Die einzelnen Ziffern in der Vereinbarung dürften nicht losgelöst voneinander beurteilt werden. Abgesehen davon verstosse die Formulierung von Ziff. 9 der Vereinbarung vom 8. März 2018 resp.