Die Formulierung von Ziff. 1 der bei der Staatsanwaltschaft abgeschlossenen Vereinbarung vom 8. März 2018 sage denn auch unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer den am 3. November 2017 gestellten Strafantrag (sofort) zurückziehe. Der in der Vereinbarung in Ziff. 9 vorbehaltene, spätere Widerruf einer klar formulierten Rückzugserklärung sei nicht möglich, mithin ungültig.