Diesem Antrag gab das Regionalgericht insofern statt, als es die (Teil-)Einstellung in Aussicht stellte und den Parteien Frist setzte, sich zur Kosten- und Entschädigungsfrage zu äussern. Das Strafverfahren wurde bis Eintritt der Rechtskraft der in Aussicht gestellten Einstellungsverfügung sistiert. Am 24. Februar 2020 stellte das Regionalgericht das Verfahren in Bezug auf die zum Nachteil des Beschwerdeführers begangene Beschimpfung ein. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass der Rückzug des Strafantrags unwiderruflich sei und bedingungslos erfolgen müsse. Die Formulierung von Ziff.