BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Teileinstellung des Verfahrens unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; ein Ausnahmegrund im Sinn von Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO liegt nicht vor). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.