__, angeblich begangen am 12. Oktober 2017, mangels gültigen Strafantrags ein. Dagegen reichte der Privatkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 9. März 2020 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Regionalgericht und die Generalstaatsanwaltschaft nahmen mit Eingaben vom 24. und 27. März 2020 zur Beschwerde Stellung, verzichteten jedoch auf eine förmliche Antragstellung. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B._____