Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 102 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Beschimpfung, Drohung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 24. Februar 2020 (PEN 19 125/126) Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Straf- verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) hängig. Ihm werden mehrfache Beschimpfung und Drohung zum Nachteil von C.________, dessen Mutter (E.________) und Schwester (F.________) vorgeworfen. Die Geschädigten haben sich allesamt als Privatkläger konstituiert. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 stellte das Regionalgericht das Strafverfahren gegen den Beschuldigten bezüglich der Anschuldigung der Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers C.________, angeblich begangen am 12. Oktober 2017, mangels gültigen Strafantrags ein. Dagegen reichte der Privatkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 9. März 2020 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Regionalgericht und die Generalstaatsanwaltschaft nahmen mit Eingaben vom 24. und 27. März 2020 zur Beschwerde Stellung, verzichteten jedoch auf eine förm- liche Antragstellung. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte am 9. April 2020 die Beschwerdeabweisung. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an seinem Antrag fest. 2. Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Ge- richte kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Zuständigkeit liegt bei der Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Teileinstellung des Verfahrens unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; ein Ausnahmegrund im Sinn von Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO liegt nicht vor). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts kann den Akten was folgt entnommen werden: Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, ihn am 12. Oktober 2017 mehrfach mit dem Wort «Wixer» beschimpft zu haben. Im diesbezüglichen Anzei- gerapport der Kantonspolizei Bern vom 20. November 2017 wird ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschuldigte Nachbarn sind und seit längerer Zeit Unstimmigkeiten bestehen (amtliche Akten pag. 4). Da der Be- schwerdeführer den Vorfall vom 12. Oktober 2017 auf seiner Gopro-Kamera fest- gehalten hatte, erstattete auch der Beschuldigte Strafanzeige (u.a. wegen unbefug- ten Aufnehmens von Gesprächen). 2 Am 8. März 2018 führte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) Vergleichsverhandlungen zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer durch. Dabei konnte – in Anwesenheit der jeweiligen Rechtsvertreter – folgende Vereinbarung abgeschlossen werden (amtliche Akten pag. 65 f.): 1. C.________ zieht den am 3. November 2017 gestellten Strafantrag und die Privatklage gegen A.________ wegen Beschimpfung zurück. 2. A.________ zieht den am 20. Dezember 2017 gestellten Strafantrag und die Privatklage gegen C.________ wegen unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen, Verletzung des Geheim- oder Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte und Nötigung zurück und erklärt sein Desinteresse an der Strafverfolgung wegen Nötigung gegenüber C.________. 3. Die Parteien bedauern das bisher Vorgefallene. 4. Die Parteien lassen sich künftig gegenseitig in Ruhe und versuchen, unnötige Lärmimmissionen vor 07.00 Uhr und nach 20.00 Uhr sowie zur Mittagszeit und an offiziellen Feiertagen zu verhin- dern. 5. Es wird beantragt, die Verfahrenskosten dem Kanton aufzuerlegen (Art. 427 Abs. 3 StPO). 6. Die beschuldigten Personen verzichten auf eine Entschädigung. 7. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. 8. Mit der Unterzeichnung dieses Vergleichs erklären sich die Parteien in zivilrechtlicher und straf- rechtlicher Hinsicht im Zusammenhang mit allen Vorkommnissen bis zum heutigen Tag als vollständig auseinandergesetzt. 9. Der vorliegende Vergleich tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft, sofern keine der Parteien bis Ende September 2018 ihren Widerruf anmeldet. Gemäss Protokoll der Vergleichsverhandlung wurde den Parteien erläutert, dass das Verfahren gestützt auf die erzielte Vereinbarung per 1. Oktober 2018 einge- stellt werde, sofern diese nicht bis Ende September 2018 widerrufen werde. Am 15. August 2018 widerrief der Beschwerdeführer die am 8. März 2018 abge- schlossene Vereinbarung. Dies deshalb, weil es scheinbar – nach einer längeren ruhigen Phase – erneut zu Vorfällen gekommen sein soll. Aktenkundig ist insoweit eine Anzeige der Mutter des Beschwerdeführers vom 14. August 2018. Weitere – von der Mutter und Schwester des Beschwerdeführers eingereichte – Anzeigen gegen den Beschuldigten betreffen Vorfälle vom 12. September 2018. Mit Verfügung vom 27. August 2018 stellte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens in Aussicht. Soweit den Beschuldigten betreffend kündigte sie ein Strafbefehlsverfahren an. Nach ge- währtem rechtlichen Gehör stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer am 1. November 2018 ein. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Ferner erliess die Staatsanwaltschaft am 28. Dezember 2018 gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen mehrfacher Beschimpfung und Dro- hung zum Nachteil des Beschwerdeführers sowie dessen Mutter und Schwester. Der Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 120.00 3 verurteilt. Dagegen erhob der Beschuldigte am 8. Januar 2019 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Regionalgericht übermittelte. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. November 2019 machte der Verteidiger des Beschuldigten vorfrageweise geltend, dass der Strafantrag bezüglich der zum Nachteil des Beschwerdeführers begangenen Beschimpfung mit der am 8. März 2018 bei der Staatsanwaltschaft abgeschlossenen Vereinbarung zurückgezogen worden sei, und beantragte, dass das Strafverfahren mangels Prozessvorausset- zung eingestellt werde. Diesem Antrag gab das Regionalgericht insofern statt, als es die (Teil-)Einstellung in Aussicht stellte und den Parteien Frist setzte, sich zur Kosten- und Entschädigungsfrage zu äussern. Das Strafverfahren wurde bis Eintritt der Rechtskraft der in Aussicht gestellten Einstellungsverfügung sistiert. Am 24. Februar 2020 stellte das Regionalgericht das Verfahren in Bezug auf die zum Nachteil des Beschwerdeführers begangene Beschimpfung ein. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass der Rückzug des Strafantrags unwider- ruflich sei und bedingungslos erfolgen müsse. Die Formulierung von Ziff. 1 der bei der Staatsanwaltschaft abgeschlossenen Vereinbarung vom 8. März 2018 sage denn auch unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer den am 3. November 2017 gestellten Strafantrag (sofort) zurückziehe. Der in der Vereinbarung in Ziff. 9 vorbehaltene, spätere Widerruf einer klar formulierten Rückzugserklärung sei nicht möglich, mithin ungültig. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Schlussfolgerung, wonach er am 8. März 2018 seinen Strafantrag im von ihm gegen den Beschuldigten initiierten Strafverfahren zurückgezogen habe. Eine Auslegung des fraglichen Vergleichs er- laube nicht die Annahme eines «sofortigen» Rückzugs des Strafantrags. Die ein- zelnen Ziffern in der Vereinbarung dürften nicht losgelöst voneinander beurteilt werden. Abgesehen davon verstosse die Formulierung von Ziff. 9 der Vereinbarung vom 8. März 2018 resp. die dort festgehaltene Resolutivbedingung aufgrund des Umstands, dass die Vereinbarung erst im Oktober 2018 in Kraft getreten wäre, nicht gegen Art. 33 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), wonach nach erfolgtem Strafantragrückzug nicht ein erneuter Strafan- trag in der gleichen Sache gestellt werden könne. Infolgedessen habe aufgrund des rechtzeitigen Widerrufs nie ein Rückzug des Strafantrags erfolgen können. Und schliesslich müsse auch dann von einem Fortbestand des Strafantrags ausgegan- gen werden, wenn die in Ziff. 9 festgehaltene Bedingung als unzulässig betrachtet werden sollte, werde im Fall der Bedingungsfeindlichkeit von Rückzugserklärungen doch nicht nur die Bedingung, sondern auch die Rückzugserklärung unzulässig. 4.2 Demgegenüber stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass der Rückzug des Strafantrags am 8. März 2018 erklärt worden sei. Dieser sei sofort wirksam geworden. Infolge Bedingungsfeindlichkeit eines Strafantragrückzugs müsse die vereinbarte Bedingung (d.h. Ziff. 9 des Vergleichs vom 8. März 2018) als unzuläs- sig und damit als unbeachtlich bezeichnet werden. Davon unberührt sei der bereits erklärte Rückzug des Strafantrags. Infolge Unwiderruflichkeit einer Rückzugser- 4 klärung ändere ferner der vom Beschwerdeführer am 15. August 2018 erklärte Wi- derruf nichts. Das Regionalgericht habe demzufolge zu Recht – aufgrund einer feh- lenden Prozessvoraussetzung – eine Teileinstellung verfügt. 5. 5.1 Zunächst ist die Frage zu beurteilen, was die Parteien mit der am 8. März 2018 abgeschlossenen Vereinbarung beabsichtigt haben. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Bestimmungen in der Vereinbarung vom 8. März 2018 nicht je für sich allein – d.h. isoliert – beurteilt wer- den dürfen. Vor diesem Hintergrund lässt der an sich klare Wortlaut von Ziff. 1 (C.________ zieht den am 3. November 2017 gestellten Strafantrag und die Privatklage gegen A.________ wegen Beschimpfung zurück.) nicht den Schluss auf eine sofortige Rückzugs- erklärung zu. Was die Parteien mit der in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und ihrer Rechtsvertreter geschlossen Vereinbarung erzielen wollten, ist klar: Eine Be- endigung der strafrechtlichen Auseinandersetzung, sofern sich beide Seiten in den nächsten Monaten unauffällig verhalten bzw. bewähren. So standen sich im Zeit- punkt der Vergleichsverhandlung vom 8. März 2018 der Beschwerdeführer und der Beschuldigte sowohl in der Rolle als Privatkläger als auch als Beschuldigte je ge- genüber. Beide hatten Anzeige gegen den jeweils anderen eingereicht. Gestützt auf die Akten und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die ge- genseitig erhobenen Anschuldigungen ihre Ursache in einer bereits seit längerer Zeit bestehenden Nachbarsstreitigkeit hatten, besteht für die Beschwerdekammer kein Zweifel, dass die Parteien die gegenseitig erklärten Rückzüge der Strafanträge und Privatklagen, die Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung wegen Nöti- gung und die Saldoerklärung an eine «Probezeit» geknüpft haben. Dass die «Pro- bezeit» im alleinigen Interesse des Beschuldigten gewesen sein soll, ist gestützt auf Ziff. 4 der Vereinbarung, wonach unnötige – beide Parteien störende – Lärm- immissionen vor 07.00 Uhr und nach 20.00 Uhr sowie zur Mittagszeit und an offizi- ellen Feiertagen zu vermeiden seien, nicht überzeugend. Ziff. 9 hält weiter unmiss- verständlich fest, dass die Vereinbarung bzw. der Vergleich erst am 1. Oktober 2018 in Kraft treten soll, sofern keine der Parteien bis Ende September 2018 den Widerruf anmelde. Dass im Fall der Nichtbewährung bzw. des Widerrufs die jeweiligen Anschuldigun- gen weiterverfolgt bzw. einer materiellen Beurteilung unterzogen werden sollen, er- gibt sich nicht nur aus der Auslegung der Vereinbarung und dem Parteiwillen an sich, sondern auch aus dem staatsanwaltlichen Vorgehen sowie den von den Rechtsvertretern im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO eingereich- ten Stellungnahmen. So erklärte die Staatsanwaltschaft, nachdem der Beschwer- deführer die Vereinbarung am 15. August 2018 widerrufen hatte, den Beschuldig- ten mit Strafbefehl vom 28. Dezember 2018 unter anderem wegen Beschimpfung zum Nachteil des Beschwerdeführers schuldig. Weiter erfolgte die Einstellung des vom Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer initiierten Strafverfahrens wegen der Vorwürfe des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen und der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre durch Aufnahmegeräte nicht etwa aufgrund des Rück- zugs des Strafantrags, sondern mangels erhärteten Tatverdachts. Auch Rechtsan- 5 walt B.________, Rechtsvertreter des Beschuldigten, stellte sich innert der gemäss Art. 318 StPO angesetzten Frist nicht etwa auf den Standpunkt, dass das Verfah- ren gegenüber seinem Mandanten infolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen sei. Vielmehr brachte er materielle Gründe vor, die eine Einstellung rechtfertigen würden. Konkret machte er geltend, dass Indizien dafür bestünden, dass sein Mandant vom Beschwerdeführer provoziert worden sei, was die Anwendung von Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB nahe lege. Auch bezüglich der Einstellungsankündi- gung betreffend das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nahm Rechtsanwalt B.________ keinen Bezug auf den Vergleich bzw. die angeblich erfolgten Rückzü- ge der Strafanträge, sondern berief sich auf den Grundsatz «in dubio pro duriore», der vorliegend eine rechtliche Beurteilung durch den Strafrichter verlange. Vor diesem Hintergrund vermag das Argument des Beschuldigten, wonach aus den anwaltlichen Ausführungen nicht geschlossen werden dürfe, dass auch er der An- sicht gewesen sei, dass die Vereinbarung erst ab 1. Oktober 2018 rechtswirksam werden sollte, nicht zu überzeugen. Auch wenn zutrifft, dass Prozessvorausset- zungen von Amtes wegen zu prüfen sind und die Wahl der Verteidigungsstrategie der betroffenen Partei überlassen ist, darf von einem Rechtsvertreter erwartet wer- den, dass er die Argumente vorbringt, die seinen Mandanten vor einer Weiterver- folgung und einer möglichen Verurteilung schützen. Dazu gehören auch angeblich fehlende Prozessvoraussetzungen. Praxisgemäss werden solche denn auch relativ früh im Verfahren vorgebracht, sofern sie bekannt resp. erkennbar sind. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass die Par- teien die gegenseitig erklärten Rückzüge der Strafanträge und Privatklagen, die Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung wegen Nötigung und die Saldoer- klärung an eine «Probezeit» geknüpft haben. 5.2 Die aus der Vereinbarung vom 8. März 2018 erkennbare Absicht der Parteien ist nachvollziehbar und nicht ungewöhnlich. Wie das Regionalgericht jedoch zutref- fend festhält, ist die Vereinbarung mit Blick auf die grundsätzliche Bedingungsfeind- lichkeit von Strafantragsrückzugserklärungen unglücklich formuliert. 5.2.1 Beim Strafantrag handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (Art. 303 StPO). Fehlt es an einem Strafantrag, ist das Verfahren nach bereits erfolgter Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft oder – bei Hängigkeit beim Ge- richt – durch das Gericht einzustellen, und zwar ohne Vornahme einer materiellen Prüfung des Falls (Art. 319 Abs. 1 Bst. d und 329 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundes- gerichts 6B_87/2012 vom 27. April 2012 E. 1.1). Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Strafantrag gestellt. Umstritten ist, ob er diesen mit Vereinbarung vom 8. März 2018 zurückgezogen hat. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Straf- antrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Der Rückzug stellt damit eine grundsätzlich unwider- rufliche Willenserklärung dar (BGE 132 IV 97 E. 3.3.1 und 144 IV 104 E. 5.1). Der Rückzug muss bedingungslos sein (BGE 79 IV 97 E. 2 und 106 IV 174 E. 2). Be- dingt ist der Rückzug, wenn er vom Eintritt eines zukünftigen, ungewissen Ereig- 6 nisses abhängig gemacht wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.439/2003 vom 11. August 2004 E. 4). Die Staatsanwaltschaft verweist in diesem Zusammenhang auf RIEDO, wonach im Zusammenhang mit Vergleichen Bedingungen zuzulassen seien, soweit sie allein auf den Willen des Täters abstellen. Praktisch bedeutsam werde dies namentlich im Zusammenhang mit dem Abschluss von Vergleichsver- trägen. Nach der hier vertretenden Auffassung dürfe der Verletzte alsdann ge- genüber der Behörde erklären, er ziehe seinen Antrag zurück, sofern sich der Täter an das im Vergleichsvertrag Versprochene halte. Auf diese Weise laufe keine der beiden Parteien Gefahr, die Leistung zu erbringen, ohne die Gegenleistung zu er- halten (RIEDO, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 601 f.). 5.2.2 Mit Blick auf das Nachfolgende kann offengelassen werden, ob eine grundsätzlich bedingungsfeindliche Rückzugserklärung im Zusammenhang mit im Rahmen von Art. 316 StPO abgeschlossenen Vergleichen ausnahmsweise und in engen Gren- zen doch an eine Bedingung geknüpft werden kann, wie dies von RIEDO und – sinngemäss wohl auch von der Generalstaatsanwaltschaft – befürwortet wird. Dafür würden Praktikabilitätsgründe und die Anliegen der sich gegenüberstehen- den Personen sprechen (d.h. Abschluss einer Vereinbarung, die nicht sofort, son- dern zu einem späteren Zeitpunkt – z. B. erst nach erfolgreicher «Bewährungszeit» oder nach Bezahlung einer vereinbarten Summe – ohne weiteres Dazutun Rechts- wirksamkeit entfalten würde). Indessen kann nicht in Abrede gestellt werden, dass im Fall von nachträglich auftretenden Unstimmigkeiten – je nach gewählter Formu- lierung im umstrittenen Vergleich – die Auslegung des Parteiwillens Schwierigkei- ten bieten könnte. Ungeachtet der Frage, ob die hier interessierende Bedingung zulässig ist oder nicht, steht im Ergebnis fest, dass das Verfahren nicht aufgrund eines Prozesshin- dernisses bzw. infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt werden kann. Die vor- liegende Ausgangslage erlaubt nicht, von einem gültig erfolgten Rückzug des Strafantrags auszugehen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Wille, einen Strafan- trag zurückzuziehen, unmissverständlich und vorbehaltlos zum Ausdruck kommen muss (BGE 79 IV 97 E. 2 und 89 IV 57 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.4, 6B_234/2012 vom 15. September 2012 E. 2.1 und 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.3). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die einzelnen Ziffern der Vereinbarung vom 8. März 2018 nicht iso- liert betrachtet werden dürfen, steht fest, dass am 8. März 2018 kein vorbehaltloser Rückzug des Strafantrags erklärt worden ist. Allein dies rechtfertigt, von einem nicht gültig erfolgten Rückzug auszugehen. Ferner liegt – unter der Prämisse, dass bedingte Rückzugserklärungen per se und in jedem Fall als ungültig zu bezeichnen sind – auch dann kein gültig erfolgter Rückzug vor, wenn der Beschwerdeführer seinen Rückzug von der Bewährung des Beschuldigten abhängig gemacht hat. Wird nämlich ein – ob nun suspensiv oder resolutiv – bedingter Rückzug erklärt, gilt nicht etwa der Rückzug ohne Bedingung (BGE 79 IV 97 E. 2). Im Gegenteil: An- ders als der Beschuldigte geltend macht, wird die Erklärung, d.h. konkret die hier interessierende Vereinbarung vom 8. März 2018 – als Ganzes unbeachtlich (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 33 StGB). 7 Im Weiteren geht die Beschwerdekammer mit der Generalstaatsanwaltschaft einig, dass der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Vertrauen in behördliche Aus- künfte ebenfalls für den Fortbestand des Strafantrags und damit gegen einen gültig erfolgten Rückzug spricht. Die hier interessierende Vereinbarung erfolgte im Rah- men einer von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Vergleichsverhandlung (Art. 316 StPO). Ziel einer solchen Vergleichsverhandlung ist die Konfliktbewälti- gung mittels Einigung zwischen (mutmasslich) Geschädigtem und Täter. Im Eini- gungsfall wird das Verfahren eingestellt (Art. 316 Abs. 3 StPO). Zieht die mutmass- lich geschädigte Person im Rahmen der Einigung ihren Strafantrag zurück, führt dies – wie erwähnt – zum selben Ergebnis. Bezweckt wird somit die Streiterledi- gung. Vorliegend darf gestützt auf die Gesamtsituation – insbesondere das Vorge- hen der Staatsanwaltschaft und die Stellungnahmen der Rechtsvertreter (vorne E. 5.1) – geschlossen werden, dass der dem Vergleich anhaftende Mangel nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen ist. 5.3 Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass nicht von einem gültig erfolgten Rückzug des Strafantrags ausgegangen werden darf. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 24. Februar 2020 ist aufzuheben. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen – zum Nachteil des Beschwerdeführers begangener – Be- schimpfung ist fortzuführen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerde- verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Da Rechtsanwalt D.________ weder eine Kostennote eingereicht noch eine solche offeriert hat, wird die Entschädigung von Amtes wegen pauschal auf gerundet CHF 1‘088.00 bestimmt (Honorar CHF 1‘000.00, Auslagen CHF 10.00, plus 7.7% MWST). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 24. Februar 2020 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘088.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Kurier) Mitzuteilen: - Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (BM 17 50587 – per Kurier) Bern, 12. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9