4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland wird erneut angewiesen, die schriftliche Urteilsbegründung im Verfahren PEN 17 957/958/960 unverzüglich auszufertigen und den Parteien zuzustellen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.