Nach dem Gesagten ist die Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Vorinstanz wird erneut angewiesen, die schriftliche Urteilsbegründung im Verfahren PEN 17 957/958/960 unverzüglich auszufertigen und den Parteien zuzustellen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, der Kanton Bern (Art. 423 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). 7. Dem Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.