Dies scheint unverständlich, hätte die Vorinstanz inzwischen doch genügend Zeit gehabt, um für die Fertigstellung des Motivs besorgt zu sein und sich entsprechend zu organisieren. Eine allfällige Überlastung des zuständigen Gerichtsschreibers vermag sie nicht von solchen Vorkehrungen zu entbinden. Im Beschluss BK 20 89 vom 5. März 2020 wurde sie zudem aufgefordert, die schriftliche Urteilsbegründung unverzüglich fertigzustellen. Dieser Aufforderung ist sie bisher nicht nachgekommen. Demnach erweist sich der Vorwurf der Rechtsverzögerung als berechtigt. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Rechtsverweigerungs- resp.