3 5.3 Inzwischen ist die bis Ende Februar 2020 dauernde Frist für die Ausfertigung des Motivs erfolglos verstrichen. Eine Nachfrage beim Regionalgericht vom 9. März 2020 hat ergeben, dass die schriftliche Urteilsbegründung noch in Bearbeitung und daher noch nicht verschickt worden sei. Dies scheint unverständlich, hätte die Vorinstanz inzwischen doch genügend Zeit gehabt, um für die Fertigstellung des Motivs besorgt zu sein und sich entsprechend zu organisieren.