Ansonsten setze es sich dem Vorwurf der Rechtsverzögerung aus. Vor diesem Hintergrund kam die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Feststellung einer Rechtsverzögerung denkbar sei, sollte das Regionalgericht die fragliche Urteilsbegründung nicht bis Ende Februar 2020 versendet haben. 5.2 Zu den gesetzlichen Voraussetzungen hielt die Beschwerdekammer damals folgendes fest (E. 5.1): «Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot/Verbot der Rechtsverzögerung).